Sie fragen sich, was Steuervorauszahlungen sind? Der Steuerberater in meiner Nähe antwortet Ihnen, dass die monatlichen oder im Quartal gezahlten Vorauszahlungen auf die Abschlusszahlung angerechnet werden. Abhängig von den festgesetzten Steuern, die sich aufgrund der Steuerveranlagung ergeben, müssen Sie dann weniger Steuern zahlen oder können sogar mit einer Steuererstattung zum Schluss des Steuerjahres rechnen.
Steuervorauszahlungen sieht das Steuerrecht in der Umsatzsteuer und bei den Ertragsteuern vor.
Steuervorauszahlungen in der Umsatzsteuer
Anders als bei den Ertragsteuern muss der Unternehmer die Vorauszahlungen auf seine Umsatzsteuerschuld selbst ermitteln. Dies geschieht mit der monatlich oder im Quartal abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldung.
In der Umsatzsteuervoranmeldung führt der Unternehmer die Umsätze aus, die er selbst seinen Kunden in Rechnung gestellt hat. Als Vorsteuern kann er die Umsatzsteuerbeträge geltend machen, die andere Unternehmer ihm für bezogene Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellt haben. Auf diesem Weg ermittelt der Unternehmer seine Umsatzsteuervorauszahlung für den betreffenden Zeitraum und reicht diese bis spätestens zum 10. Tag nach Ende des Besteuerungszeitraums beim Finanzamt ein.
Beispiel
Die Umsatzsteuervoranmeldung für den April 2021 muss spätestens bis zum 10. Mai 2021 bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht sein.
Braucht der Unternehmer mehr Zeit, um die Buchführung und die Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen, kann er bei dem Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragen. Damit das Finanzamt dem Antrag stattgibt, leistet der Unternehmer eine Sondervorauszahlung. Diese Sondervorauszahlung stellt eine Kaution da. Die Sondervorauszahlung wird zurückgezahlt, wenn der Unternehmer in Zukunft keine Dauerfristverlängerung mehr in Anspruch nimmt. Sie berechnet sich aus 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres.
Steuervorauszahlungen in den Ertragsteuern
Der Steuerberater in meiner Nähe weist daraufhin, dass Ertragsteuern als Oberbegriff für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer bezeichnet wird. Bei allen drei Steuerarten kann das Finanzamt – für die Erhebung der Gewerbesteuer in die Kommunalverwaltung zuständig – Steuervorauszahlungen festsetzen. Anders als bei der Umsatzsteuer berechnet der Unternehmer die Vorauszahlungen nicht selbst.
Das Finanzamt orientiert sich an der Steuerfestsetzung für das Vorjahr und setzt die Steuerzahlung für das nächste Jahr in gleicher Höhe fest. Dieser Betrag wird auf die vier Quartale verteilt. Die Steuervorauszahlungen müssen zu festen Terminen geleistet werden. Dies sind der 15. März, der 15. Juni, der 15. August und der 15. November eines Jahres.
Anpassung der Steuervorauszahlungen
Damit die Steuerabschlusszahlung nach Einreichung der Einkommensteuererklärung nicht zu hoch ausfällt, rät der Steuerberater in meiner Nähe während des Jahres eine Anpassung der Steuervorauszahlungen vorzunehmen.
Hierzu reicht Ihr Steuerberater einen Antrag ein, mit dem er eine Heraufsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen beantragt, wenn Ihr bisheriges Jahresergebnis höher liegt als zum gleichen Zeitpunkt im Vorjahr.
Haben Sie z. B. zum 30.06.2021 einen höheren Gewinn als zum 30.06.2020 werden die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zum nächsten Termin – 15. September 2021 – entsprechend höher gesetzt. Ihre Einkommensteuerabschlusszahlung fällt dann geringer aus.
Im umgekehrten Fall – Sie haben weniger Gewinn erwirtschaftet – beantragen Sie eine Herabsetzung der Vorauszahlungen.